OpenBCM V1.07b6_bn2 (Linux)

Packet Radio Mailbox

DBO841

[Box Weng]

 Login: GAST





  
DHH841 > DCBO     11.12.11 12:15l 191 Lines 8424 Bytes #999 (360) @ BAY
BID : BCLDBO84101K
Read: DHH841 GAST
Subj: 12 Watt: BNetzA nimmt Stellung
Path: DBO841
Sent: 111211/1115z @:DBO841.#NDB.BAY.DEU.EU [Weng JN68EP] OBcm1.07b5 LT:360
From: DHH841 @ DBO841.#NDB.BAY.DEU.EU (Hans)
To:   DCBO @ BAY
X-Info: Sent with login password

12 Watt: BNetzA nimmt Stellung

Am 7.12. hat die Bundesnetzagentur die neuen Vorschriften für den CB-Funk
veröffentlicht. Auf einer Unterseite ihrer Homepage erläutert die
Bundesnetzagentur, warum sie so entschieden hat.

Zitat:

In der Mitteilung Nr. 641/2011, veröffentlicht im Amtsblatt der
Bundesnetzagentur Nr. 18/2011 vom 14. September 2011, wurde der
Änderungsentwurf der "Allgemeinzuteilung von Frequenzen für die Benutzung durch
die Allgemeinheit für den CB-Funk" veröffentlicht. Es handelt sich um die
Umsetzung der Entscheidung ECC 11(03) vom 24.06.2011 des Komitees für
elektronische Kommunikation der Konferenz der Europäischen Post- und
Fernmeldeverwaltungen (CEPT/ECC) in Deutschland. Der Öffentlichkeit wurde
Gelegenheit gegeben, zu dem vorgelegten Entwurf der Allgemeinzuteilung vor
deren Inkrafttreten Stellung zu nehmen.

Es gingen 15 Stellungnahmen fristgerecht bei der Bundesnetzagentur ein.

Anmerkung des Verfassers: Warum werden diese Stellungnahmen nicht durch die
BNetzA veröffentlicht? Es würde der Öffentlichkeit aufzeigen, welchen
Vereinigungen, Verbänden, Firmen oder Einzel-Personen der CB-Funk wirklich am
Herzen liegt.

1. Gestaltung der Allgemeinzuteilung

Vortrag:

In 3 Stellungnahmen wird angeregt oder gefordert, sprachliche Änderungen zum
besseren Verständnis der Allgemeinzuteilung vorzunehmen. Insbesondere wird die
Verwendung von Fachausdrücken und Fachabkürzungen kritisiert. In einer
Stellungnahme wird in diesem Zusammenhang auch auf § 10 des Gesetzes zur
Gleichstellung behinderter Menschen (Behindertengleichstellungsgesetz – BGG)
hingewiesen, der die Berücksichtigung von Behinderungen von Menschen bei der
Gestaltung von Allgemeinverfügungen regelt. Des Weiteren wird die
Bereitstellung der Entscheidung ECC 11(03) in deutscher Sprache gefordert.

Die Bundesnetzagentur nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Der Argumentation kann teilweise gefolgt werden.

Die Fachabkürzung "PEP" wird in einer weiteren Fußnote erläutert. Des Weiteren
wird § 2 Nr. 3 Abs. 3 sprachlich angepasst.

Die Ausgestaltung der Allgemeinzuteilung verstößt nicht gegen § 10 BGG. Der
danach geforderten Berücksichtigung der Behinderung von Menschen bei der
Ausgestaltung der Allgemeinzuteilung wird Rechnung getragen. Bei der
Allgemeinzuteilung handelt es sich um eine Frequenzzuteilung gemäß § 55 des
Telekommunikationsgesetzes (TKG). In der Frequenzzuteilung sind die
Frequenznutzungsbedingungen festzulegen, die zur Sicherstellung einer
störungsfreien und effizienten Frequenznutzung, also zur Wahrung des Rechtsguts
Frequenzordnung, erforderlich sind (§ 60 TKG). Die vorliegende Änderung der
Allgemeinzuteilung stellt die Umsetzung einer ECC-Entscheidung in Deutschland
dar, deren Inhalt den Gestaltungsspielraum bei der entsprechenden Änderung der
Allgemeinzuteilung von vorne herein begrenzt. Im Hinblick auf diese
Randbedingungen ist die Benennung allgemeiner Frequenznutzungsparameter, wie
Leistungs- und Bandbreitenfestlegungen, z.B. kHz, unumgänglich und keiner
weiteren Vereinfachung zugänglich. Spezielle Fachausdrücke und -abkürzungen
werden nur im erforderlichen Umfang verwendet und in deutscher Sprache
erläutert.

Der Forderung nach der Bereitstellung der ECC-Entscheidung in deutscher Sprache
kann nicht gefolgt werden. Hierzu fehlt es schon an der erforderlichen
gesetzlichen Ermächtigung. Letztere besteht bezüglich der Änderung der
Allgemeinzuteilung (§ 55 TKG), womit die betreffende ECC-Entscheidung in
Deutschland umgesetzt wird.

Ergebnis: § 2 der Allgemeinzuteilung wird entsprechend geändert.

Anmerkung des Verfassers: Mit etwas gutem Willen hätte man diese Verfügung
sicher etwas verständlicher formulieren können. Vielleicht hat auch der
Zeitrdruck eine Rolle gespielt, da Anwender und die CEPT daran interessiert
sind, die neuen Regelungen möglichst schnell in Kraft zu sehen.

Weiter bei der BNetzA:

2. Nationaler Erweiterungsbereich

Vortrag

In 4 Stellungnahmen wird die Frage aufgeworfen, warum die Entscheidung ECC (11)
03 nicht auch für die Kanäle 41 - 80 (sogenannter nationaler
Erweiterungsbereich) angewendet wird.

Die Bundesnetzagentur nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Die Entscheidung ECC (11) 03 bezieht sich naturgemäß auf den europäisch
harmonisierten Frequenzbereich ("26,960 – 27,410 MHz"). Deren Umsetzung ist
Gegenstand der Änderung der Allgemeinzuteilung. Eine Ausdehnung auf den
nationalen Erweiterungsbereich ist ausgeschlossen, da dies nicht im Einklang
mit den Festlegungen im Frequenznutzungsplan stünde (Eintrag 164004: "4 W ERP")
und die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen in diesem Bereich nicht
gegeben wäre (§ 55 Abs. 5 Nrn. 1 und 3 TKG).

Ergebnis: Die Allgemeinzuteilung bleibt insoweit unverändert.

Anmerkung des Verfassers: Hier macht es sich die BNetzA etwas zu einfach. Mit
gutem Willen hätte man auch die Kanäle 41..80 für AM/SSB und 12 Watt PEP
freigeben können. Aus der hier aufgeführten Argumentation läßt sich leicht
befürchten, daß die BNetzA bei passender Gelegenheit "versuchen" wird, die
Kanäle 41..80 mit dem Hinweis auf europäische Normung wegfallen zu lassen.

Weiter auf der Seite der BNetzA:

3. Leistungsgrenzwert

Vortrag:

In 3 Stellungnahmen wird angeregt, die maximale Leistung an der Antennenbuchse
(HF-Ausgangsleistung), neben dem Grenzwert der äquivalenten Strahlungsleistung
(ERP), als (zusätzlichen) Leistungsgrenzwert beizubehalten.

Die Bundesnetzagentur nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Dieser Forderung kann nicht entsprochen werden. In der Frequenzzuteilung sind
die Festlegungen zu treffen, die im Hinblick auf eine störungsfreie und
effiziente Frequenznutzung erforderlich sind (§ 60 TKG). Wie sich schon aus der
Definition "Frequenznutzung" in § 3 Nr. 9 TKG ("Aussendung oder Abstrahlung")
ergibt, ist insoweit ausschließlich die von der Antenne abgestrahlte Leistung
maßgebend.

Ergebnis: Die Allgemeinzuteilung bleibt insoweit unverändert.

Anmerkung des Verfassers: Und damit wälzt die BNetzA den schwarzen Peter auf
den technisch nicht versierten CB-Funker ab. Etwas mehr Kundenorientierung täte
sicher gut. Die DCBO hatte unter anderem Mustergutachten angeregt, auf die sich
interessierte CB-Funker beziehen können, um den Kosten- und Verwaltungsaufwand
gering zu halten.

Weiter bei der BNetzA:

4. Standortbescheinigung

Vortrag:

In 7 Stellungnahmen wird die Pflicht zur Beantragung einer
Standortbescheinigung nach der "Verordnung über das Nachweisverfahren zur
Begrenzung elektromagnetischer Felder" (BEMFV) ab einer Strahlungsleistung von
10 Watt ERP kritisiert. Es solle geprüft werden, ob der Grenzwert für den
CB-Funk verändert werden kann bzw. entsprechende Ausnahmen für den CB-Funk
gemacht werden können.

Die Bundesnetzagentur nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Der Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die BEMFV stellt die maßgebliche
Rechtsgrundlage dar und sieht Ausnahmen oder Abweichungen zugunsten des
CB-Funks nicht vor.

Ergebnis: Die Allgemeinzuteilung bleibt insoweit unverändert.

Kommentar des Verfassers: Die DCBO hatte den Grenzwert von 10 Watt EIRP
generell in Frage gestellt, da er einzigartig in Europa ist und möglicherweise
ein Handelshemmnis darstellt. Die BNetzA fürchtet die losbrechende und schwer
beherrschbare Diskussion, wenn dieser spezielle Grenzwert entweder
praxisgerecht erhöht oder ganz abgeschafft werden sollte.

Das Thema sollte die CB-Funker und ihre Organisationen/Verbände/Vereinigungen
weiter beschäftigen.

Übrigens: Sehr aufschlußreich ist die dürre Meldung des Amateurfunk-Verbandes
DARC zur Freigabe von 12 Watt im CB-Funk. 

Zitat: Der Amateurfunkdienst ist und bleibt damit der einzige ortsfeste
Felderzeuger, der seine Funkstellen im Rahmen einer Anzeige nach BEMFV selbst
der BNetzA zu Kenntnis bringen kann. Dies geht auf die richtungsweisende Arbeit
des DARC und des RTA in den Jahren 2001/2002 zurück.Zitat Ende.

Henning Gajek

Unsere Frage: Funkt Ihr / Funken Sie schon mit 12 Watt? Welche Vorteile
(Reichweite, Verständlichkeit, Stabilität von Verbindungen) ergeben sich
dadurch?

Deine / Ihre Meinung dazu im DCBO-Forum unter
http://www.dcbo-forum.de/forum/viewthread.php?
forum_id=9&thread_id=482&pid=3725#post_3725

Siehe auch den Kommentar von Grobian Schrottfunk unter
http://www.dcbo.net/articles.php?article_id=326

Geschrieben von Henning Gajek am 10.12.2011 

--

Quelle: http://www.dcbo.net/articles.php?article_id=325

  * Mit freundlicher Genehmigung der DCBO ins Packet-Radio übernommen *

73 de Hans!
 


Lese vorherige Mail | Lese naechste Mail


 03.12.2024 18:54:40lZurueck Nach oben