|
CB04EF > FUNK 18.12.17 10:18l 73 Lines 3266 Bytes #999 (999) @ DEU
BID : ICRB35THR00S
Read: GAST DGS841
Subj: Modell-"Späh-Panzer" im Visier der Bundesnetzagentur...
Path: DBO841<FFLB0X<NB1BKM<DBX986<DBQ946<FU0BOX<B35THR
Sent: 171218/0917z @:B35THR.#EF.THR.DEU.EU [EF JO50MX] obcm1.07b11 LT:999
From: CB04EF @ B35THR.#EF.THR.DEU.EU (Michael)
To: FUNK @ DEU
X-Info: Sent with login password
FM - DAS FUNKMAGAZIN
Hobbyfunk-News
17.02.2017
Modell-"Späh-Panzer" im Visier der Bundesnetzagentur...
Ins Visier der Bundesnetzagentur (BNetzA) ist der Käufer eines
funkferngesteuerten Modell-"Panzers" mit integrierter Kamera geraten.
Das panzerähnliche Modellfahrzeug aus chinesischer Produktion verfügt über eine
VGA-Kamera, die Bilder und Videos speichern und auch als Livestream übertragen
kann. Die Anbindung und Steuerung erfolgt über WLan mittels einer
Smartphone-App. Die Kamera-Funktion ist auf den ersten Blick nicht erkennbar.
Die BNetzA vertritt die Auffassung, dass es sich bei dem Modell um ein
unerlaubtes "getarntes" Abhör- bzw. Aufnahmegerät gemäß § 90 des
Telekommunikationsgesetzes (TKG) darstellt, dessen Besitz bereits verboten
ist.
Einer Meldung der "Freien Presse" zufolge hatte ein Mann aus Hoyerswerda
(Sachsen) das Modell über einen Amazon-Händler erworben. Mitte August erhielt
der Betroffene ein Schreiben der BNetzA, in dem er u.a. aufgefordert wurde, das
Modell zu vernichten und die Vernichtung nachzuweisen. Der Mann teilte der
Behörde daraufhin per E-Mail mit, dass er das Modell bereits entsorgt habe,
weil es seinen Ansprüchen nicht genügte. Er sah die Sache damit als erledigt
an.
Die BNetzA gab sich damit nicht zufrieden und leitete den Fall offenbar an die
Staatsanwaltschaft weiter. (Verstöße gegen $ 90 TKG stellen Straftaten dar,
nicht "nur" Ordnungswidrigkeiten.) Mitte November wurde der Betroffene zur
Vernehmung auf die örtliche Polizeidienststelle vorgeladen. Dort versicherte er
erneut, dass er das beanstandete Modell nicht mehr besitzt.
Die BNetzA erklärte dazu, dass man sich mit einer einfachen Erklärung, ein
beanstandetes Gerät sei vernichtet worden, nicht zufrieden gebe. Man erwarte
einen schriftlichen Vernichtungsnachweis oder ein Foto, auf dem die Zerstörung
des Geräts und dessen Funktionsunfähigkeit eindeutig zu erkennen ist.
Ein vom Funkmagazin befragter Anwalt erklärte, der Fall werde sich vermutlich
"totlaufen".
Es handelt sich nicht um die ersten Aktionen dieser Art in diesem Jahr. Bekannt
geworden sind Aktionen gegen die Spielzeugpuppe "Cayla" im Februar und gegen
"Kinderuhren mit Abhörfunktion" im November (das Funkmagazin berichtete in
beiden Fällen).
Bemerkenswert ist, dass sich die BNetzA jetzt nicht damit begnügt hat,
Händler-Angebote zu löschen, sondern sich offensichtlich auch in den Besitz der
Kundendaten gebracht hat und den Käufer des Gerätes verfolgt. Im Fall der Puppe
"Cayla" hatte die Behörde noch verlautbaren lassen, dass sie Käufer nicht
ermitteln und nicht verfolgen werde.
Die Grenzen, ab wann es sich bei einem Gerät um ein verbotenes Abhör- bzw.
Aufnahmegerät handelt, sind fließend und im Einzelfall durchaus umstritten.
Eine Auflistung von Produktkategorien, die nach Auffassung der
Bundesnetzagentur unter das Besitzverbot gem. § 90 TKG fallen, hat die Behörde
unter http://t1p.de/cqsd veröffentlicht.
- wolf -
© FM-FUNKMAGAZIN
www.funkmagazin.de
Dieser Beitrag darf ungekürzt und mit Quellenangabe in nichtgewerbliche Medien
(z.B. CB-Clubzeitungen, CB-Rundsprüche, CB-Packet-Radio) übernommen werden.
Quelle: http://www.funkmagazin.de/171217.htm
Lese vorherige Mail | Lese naechste Mail
| |