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(c) AGZ e.V. 2001-2011 DL: HamRadio 2day 377-2011
4. September 2011
Autor und Redakteur
Ralph, DC5JQ
UMWELTINFORMATIONSGESETZ: NETZAGENTUR RUECKT ALLES RAUS
(rps) Sie erinnern sich: Wir berichteten im Jahre 2007
mehrfach ueber das Umweltinformationsgesetz - kurz UIG - und
seine Anwendung auf Amateurfunkstellen. Jede Person hat nach
Massgabe dieses Gesetzes Anspruch auf den freien Zugang zu
Umweltinformationen, ueber die eine informationspflichtige
Stelle verfuegt, und zwar ohne ein rechtliches Interesse
darlegen zu muessen. Die Bundesnetzagentur ist eine solche
informationspflichtige Stelle - und die Anzeigen von
Funkamateuren gemaess Paragraf 9 BEMFV sind
Umweltinformationen.
Bislang galt zwischen der Behoerde und den
Interessenvertretungen der Funkamateure die Abrede, nur die
Tatsache einer erfolgten Anzeige und die Auflistung der
verwendeten Frequenzbereiche und Strahlungsleistungen an zum
Beispiel anfragende Nachbarn weiterzugeben, nicht aber die
einzusendenden Zeichnungen, aus denen Sicherheitsbereiche und
kontrollierbare Bereiche hervorgehen. Wir betrachten diese
Informationen nach wie vor als personenbezogene Daten, aus
denen etwa auf private Besitz- und Wohnverhaeltnisse
unmittelbar geschlossen werden kann - dies umso mehr, wenn
Details der Bebauung aufgefuehrt sind. Leider schliesst das
Umweltinformationsgesetz allein im Falle von Emissionen - und
um solche handelt es sich bei ortsfesten Amateurfunkstellen
zweifellos - die Verweigerung der Herausgabe von
Umweltinformationen wegen darin enthaltener personenbezogener
Daten grundsaetzlich aus.
Nun werden viele Funkamateure, die weit mehr und
umfangreicheres Material eingeschickt haben, als die BEMFV
eigentlich verlangt, einwenden, dass sie dies nur unter der
oeffentlich gemachten Zusage der Bundesnetzagentur getan
haben, eben nur die besagten wenigen Punkte an Anfragende
herauszugeben. Damit ist nun Schluss. Der AGZ liegen
Presseberichte und auch eine interne Vorstandsinformation des
DARC vor, aus denen zu entnehmen ist, dass die Netzagentur ab
sofort ausnahmslos alles herausgibt, was ihr in Umweltsachen
ueber eine Amateurfunkstelle vorliegt. Die Abrede wurde also
einseitig aufgekuendigt.
Verweigern kann der Staat die Herausgabe von
Umweltinformationen nur fuer die beiden Faelle des
offensichtlichen Missbrauchs und des ueberwiegenden
oeffentlichen Interesses. Eine Selektion oder Beschraenkung
vorliegender Umweltinformationen auf das gesetzlich Geforderte
gibt das UIG im Falle von Emissionen zudem explizit nicht her.
Der Funkamateur kann zwar der Herausgabe seiner Daten
widersprechen - allerdings mit zweifelhaftem Ausgang. Die
Redaktion hat deshalb der Bundesnetzagentur die folgenden
Fragen gestellt:
- Warum jetzt dieses geaenderte Verwaltungshandeln? Gibt es
einen konkreten Anlass, etwa ein verlorenes Gerichtsverfahren?
- Ueber die Forderungen des Paragraf 9 BEMFV hinaus gehende -
also freiwillige und zusaetzliche Informationen, die von
Funkamateuren eingesendet wurden, koennen im Falle von
Emissionen laut UIG nicht zurueckgehalten werden. Dies ist von
besonderer Brisanz, da die Anzeigenden auf das zugesagte
Verwaltungshandeln vertraut haben, eben nicht alles
herauszugeben. Sie haben teilweise wesentlich mehr
eingeschickt, um ihre Anzeige damit plausibler zu machen. Wir
erbitten einen Kommentar, wie die Behoerde damit umgehen wird.
- Was sind die Kriterien, unter denen die Bundesnetzagentur
ein Auskunftsbegehren nach UIG als "offensichtlich
missbraeuchlich" wertet und damit gesetzeskonform ablehnt?
- Und schliesslich: Was sind die Kriterien, unter denen die
Behoerde ein "ueberwiegendes oeffentliches Interesse" im Sinne
des UIG konstatiert und damit dem Begehren eines Funkamateurs,
seine Unterlagen nicht herauszugeben, gesetzeskonform
zustimmt?
Von Interesse ist auch, wie die Bundesnetzagentur mit
zurueckgezogenen bzw. fuer ungueltig erklaerten BEMFV-Anzeigen
umgehen wird, die etwa durch neue Versionen vollstaendig
ersetzt wurden. Dies ist naemlich fuer die naheliegende
Konsequenz wichtig, nur noch exakt genau das anzuzeigen, was
Paragraf 9 BEMFV verlangt, also eine Art von "Minimalanzeige"
vorzunehmen - ohne Antennenstandorte, -details und -
bezeichnungen sowie ohne Schnittzeichnungen von Wohnhaeusern;
also nur mit kontrollierbarem Bereich und standortbezogenen
Sicherheitsabstaenden.
Sobald uns eine Antwort vorliegt, werden wir Sie informieren.
Schon heute gilt allerdings die Leitlinie, dass kuenftig
ausnahmslos jeder die komplette BEMFV-Anzeige ortsfester
Amateurfunkstellen kostenpflichtig abfordern kann - ohne eine
jede Begruendung, einfach so. Wir meinen, das sollte jeder
wissen, der eine solche Anzeige abgegeben hat oder noch
abgeben wird. Hoffentlich wirkt das nicht kontraproduktiv.
DAB+: S6-STOERUNGEN EINMAL UMGEKEHRT
(rps) Seit 1990 plagen uns Funkamateure die Emissionen aus
undichten Breitbandkabelnetzen, die im Sonderkanal S6 oftmals
Teile des Zweimeterbandes bei 145,750 MHz vollkommen
unbenutzbar machen. Der Kampf dagegen gleicht einem solchen
gegen die neunkoepfige Hydra: Schlaegt man einen Kopf ab,
wachsen zwei neue. Undichte und ungeeignete Koaxialkabel in
den Wohnungen fuehren aber nicht nur zu Emissionen, also zu
Stoerungen anderer Funknutzer, sondern provozieren auch den
umgekehrten Effekt: die Stoerung des Kabelinhaltes durch
rechtmaessig die Luftschnittstelle auf derselben Frequenz
nutzende Sender.
Die Einfuehrung des neuen Digitalradios DAB+ am 1. August hat
nun genau dazu gefuehrt. Bundesweit wurden im ehemaligen VHF-
Fernsehkanal 5 Sender in Betrieb genommen, die mit einer
effektiven Strahlungsleistung von 10 Kilowatt ein ganzes
Ensemble von oeffentlich-rechtlichen und privaten Programmen
im AAC-Codec verbreiten. Auch in Duesseldorf und Hannover
stehen auf den Fernsehtuermen solche Anlagen, was in beiden
Faellen prompt nicht nur zu Stoerungen des analogen
Fernsehempfangs im Kabelkanal 5 gefuehrt hat - hier sendet
meist die ARD, sondern auch zu Stoerungen im Zweimeterfunk von
Polizei und Feuerwehr, jedenfalls in Duesseldorf in der Naehe
des Rheinturms. Hier ist der Grund natuerlich eine hohe
Feldstaerke des digitalen Rundfunksignals zusammen mit
unzureichender Selektion der Empfaenger der
Behoerdenfunkgeraete, die in Duesseldorf nur knapp unterhalb
der DAB+-Frequenz von 174 MHz arbeiten.
Wie wir aktuell erfahren haben, gibt es auch in Dortmund
Probleme mit dem Polizeifunk - weshalb man sogar das Verbot
einer Grossdemonstration am gestrigen Samstag erwogen hatte.
Die Polizei befuerchtete naemlich, die oeffentliche Ordnung
wegen der Stoerungen durch DAB+ nicht mehr aufrecht erhalten
zu koennen. Nun wurde statt dessen der Digitalradiosender in
Dortmund am Wochenende einfach abgeschaltet. Die
Bundesnetzagentur schickte der Betreiberfirma laut
Presseberichten eine amtliche Verfuegung zu, derzufolge sie
den Sendebetrieb einzustellen hatte.
Von mehreren Seiten wird unterdessen dem deutschen
Frequenzregulierer eine Fehlplanung vorgeworfen, da er die
Unvertraeglichkeit von BOS-Funkgeraeten bei der Konzeption des
bundesweiten DAB+-Netzes nicht beruecksichtigt habe. Nun
koennten der Netzagentur sogar Schadenersatzforderungen
drohen, weil die im Digitalradio praesenten Sender und deren
Werbekunden ja schliesslich fuer rund um die Uhr bezahlt
haben. Der Intendant des mit seinen drei Programmen
betroffenen Deutschlandradio, Steul, erklaerte zudem, es
stelle sich bei allem Verstaendnis fuer Polizei und
Rettungskraefte die Frage, ob dies seitens der
Bundesnetzagentur nicht bereits ein Eingriff in die
Rundfunkfreiheit sei.
Bleibt zu hoffen, dass die Einfuehrung von DAB+ auf Kanal 5
indirekt den Funkamateuren in Ballungsgebieten Erleichterung
bei den teilweise exorbitanten S6-Stoerungen bringen wird,
indem viele Fernsehnutzer gezwungen werden, sich endlich
vernuenftige Koaxkabel anzuschaffen.
NEUER FREQUENZNUTZUNGSPLAN
(rps) Am 31. August hat die Bundesnetzagentur ihren
Frequenznutzungsplan in aktualisierter Form vollstaendig neu
veroeffentlicht. Wesentlicher Grund fuer die Neuauflage sind
Aenderungen in der Frequenzbereichszuweisungsplanverordung,
auf deren Grundlage der Plan aufzustellen ist. Diese
Aenderungen wurden allerdings bereits im Juli 2009
vorgenommen, so dass die Kritik des Redakteurs an der
deutschen Rechtssystematik der Frequenzordnung wieder einmal
aufs Neue bestaetigt wird: Es ist schlicht ein Unding, wenn
Entscheidungen von internationalen Tagungen der ITU und des
nationalen Verordnungsgebers mehr als zwei Jahre benoetigen,
um im letztlich fuer die behoerdliche Frequenzvergabe zugrunde
gelegten Regelwerk Beruecksichtigung zu finden.
Der Frequenznutzungsplan, der bald durch eine TKG-Novellierung
in seiner jetzigen Form abgeschafft wird, ist auch im
Amateurfunkdienst von zentraler Bedeutung: Das
Amateurfunkgesetz verweist fuer die jedem Funkamateur
automatisch zugeteilten Frequenzen direkt auf ihn. Aenderungen
haben sich hier allerdings nicht ergeben: Der Plan verweist
naemlich bei allen im uebrigen unveraenderten
Frequenzeintraegen hinsichtlich technischer und betrieblicher
Rahmenbedingungen wieder zurueck, diesmal auf die
Amateurfunkverordnung. Die Sinnhaftigkeit dieses Konstrukts
ist natuerlich zu hinterfragen. Fuer die CB-Funker enthaelt
der aktualisierte Plan allerdings etwas wirklich Neues:
Zwischen 26960 und 27410 kHz - also fuer Kanal 1 bis 40 -
betraegt die maximal zulaessige Strahlungsleistung nun 12 Watt
PEP in der Sendeart SSB - konform zur neuen CEPT-Empfehlung.
Der neue Frequenznutzungsplan kann im Internetangebot der
Bundesnetzagentur geladen werden; diesmal ist sogar das
Drucken moeglich. Gesperrt ist allerdings nach wie vor das
Kopieren und die Seitenentnahme beim PDF-Dokument. Sie koennen
den Frequenznutzungsplan auch in gedruckter Form und als DVD
kaufen - und zwar zum Preis von 50 Euro zuzueglich
Versandkosten. An Private liefert die Netzagentur nur gegen
Nachnahme, was noch mehr Kosten versursacht. Hier die
Bestelladresse:
Bundesnetzagentur
Dienststelle 214-1a (Frequenznutzungsplan)
Tulpenfeld 4
53113 Bonn
Telefax: 0228-14-6125
E-Mail: 214-Postfach@bnetza.de
http://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Downloads/DE/BNetzA
/Sachgebiete/Telekommunikation/Regulierung/Frequenzordnung/Fre
quenznutzungsplan/Frequenznutzungsplan2011pdf.pdf?__blob=publi
cationFile
ZUM SCHLUSS IN EIGENER SACHE
(rps) Die naechste Ausgabe von HamRadio 2day kann aus Zeit-
und Termingruenden des Redakteurs erst am 2. Oktober
erscheinen. Wir bitten um Verstaendnis.
Vy 73,
Ralph, DC5JQ
Das war die heutige Folge von HamRadio 2day, die Sie in Packet-
Radio unter der Rubrik
AGZ
sowie auf unserer Internet-Website
www.agz-ev.de
nachlesen und auch in Digital Audio im MP3- und AAC-Format
hoeren koennen. Machen Sie's gut. Bis zur naechsten Ausgabe.
--
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Zukunft Amateurfunkdienst e.V.
* Mit freundlicher Genehmigung der AGZ ins Packet-Radio uebernommen *
73 de Hans!
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