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(c) AGZ e.V. 2001-2012 DL: HamRadio 2day 395-2012
6. Mai 2012
Autor und Redakteur
Ralph, DC5JQ
DGPS-STOERUNGEN AUS DEN NIEDERLANDEN: KONFLIKT ANGESAGT
(rps) Am 18. Maerz haben wir in HamRadio-2day-Ausgabe 393
ausfuehrlich berichtet: Die Niederlande betreiben seit einiger
Zeit auf Primaerstatus-Amateurfunkfrequenzen bei 439 MHz
kommerzielle Sender, die Korrektursignale zum weltweiten
Satellitennavigationssystem GPS ausstrahlen. "Differential
GPS" verbessert auf diese Weise die Genauigkeit der
Standortbestimmung auf die Groessenordnung eines Zentimeters.
Auch in unmittelbarer Grenznaehe zu Deutschland stehen solche
Anlagen - und sie koennen mehr als 50 Kilometer weit im
Landesinneren bei uns mit starken Signalen gehoert werden.
Das gibt natuerlich Aerger: So stehen einige fuer
Relaisfunkstellen vorgesehene Kanaele in Nordrhein-Westfalen
nicht mehr zur Verfuegung - bei sowieso schon katastrophaler
Frequenznot fuer fernbediente Amateurfunkstellen. Eine
Vielzahl von Funkamateuren hat bei der Bundesnetzagentur eine
Stoerungsmeldung abgegeben - so auch der Redakteur. Die AGZ
ist dabei der Auffassung, dass die strittige Frequenznutzung
auf dem Gebiet der Niederlande zwar legal ist - allerdings
laut internationaler Vereinbarungen wie etwa der VO-Funk unter
der Randbedingung, dass Funkdienste in Nachbarlaendern nicht
beeintraechtigt werden. Genau dies ist jedoch hier der Fall.
Wir haben die Bundesnetzagentur letzte Woche gebeten, uns den
Stand der Dinge mitzuteilen. Man verwies uns in einer sehr
kurzen Antwort auf ein Auskunftsbegehren einer anderen Person,
das unter dem Informationsfreiheitsgesetz IFG gestellt wurde.
Wir moegen bitte den im Internet veroeffentlichten Text
verwenden. Und diesen Text finden Sie bei Tom's Radioskala.
Tom ist DF5JL und von Beruf Journalist sowie
Ortsverbandsvorsitzender im DARC e.V. Zusammengefasst: Die
Niederlande wollen nicht zurueckstecken, sie sind der Meinung,
ihr Tun sei legal. Die Bundesnetzagentur hat sich derweil
unserem Rechtsstandpunkt angeschlossen und eine formale
Beschwerde losgeschickt. Gleichzeitig versucht sie, einen
Kompromiss zu erreichen. Hier der Text von DF5JL in Auszuegen.
"Die BNetzA unternahm im November 2011 Messfahrten, die
tatsaechlich die Meldungen der Funkamateure bestaetigten
und Hinweise auf niederlaendische DGPS-Stationen als
Verursacher ergaben. Um die Standorte der Sender zu
ermitteln, wurden weitere mobile Messeinsaetze
durchgefuehrt, nachdem zuvor geeignet erscheinende
Messpunkte bestimmt wurden. Der Pruef- und Messdienst der
Bundesnetzagentur fuehrte diese am 16. Maerz 2012 im
grenznahen Raum mittels Messungen der Feldstaerke durch.
Anschliessend wurde am 26. Maerz 2012 eine internationale
Stoerungsmeldung nach Anhang 10 der Vollzugsordnung fuer
den Funkdienst an die Verwaltung der Niederlande
uebermittelt. Diese Meldung schloss alle Standorte von
DGPS-Sendern ein, die zuvor im Rahmen der genannten
Messungen ermittelt worden waren. Die internationale
Stoerungsmeldung enthielt die Aufforderung, die
schaedlichen Stoerungen des Amateurfunks durch die DGPS-
Stationen zu beenden.
Die niederlaendische Verwaltung hat nach der Bestaetigung
des Empfangs der Stoerungsmeldung am 30. Maerz 2012 die
Zuweisungskonformitaet der Frequenznutzungen betont.
Darueber hinaus hat sie einen Vorschlag fuer eine
Vereinbarung vorgelegt, die u.a. die Festlegung
zulaessiger Feldstaerken an der Grenze sowie von
Praeferenzfrequenzen beinhalten soll.
Nach Einschaetzung der BNetzA ist davon auszugehen, dass
zunaechst keine unmittelbaren Massnahmen auf
niederlaendischer Seite erfolgen werden. Bei einem
Abschluss der angestrebten Vereinbarung zwischen BNetzA
und der niederlaendischen Verwaltung wird aller
Voraussicht nach nicht ausschliesslich das Problem der
Frequenznutzung durch DGPS im Frequenzbereich 438 bis 440
MHz anzusprechen sein, sondern auch in benachbarten
Frequenzbereichen.
Grundsaetzlich ist im Rahmen solcher Verhandlungen keine
einseitige Interessenswahrung moeglich. Die BNetzA wird
vielmehr das Ziel verfolgen, einen Kompromiss im Hinblick
auf einen ausgewogenen Zugang zum Frequenzspektrum beider
Seiten zu erarbeiten.
Sicher waere hinsichtlich der durch die Niederlaender
grenznah betriebenen DGPS-Stationen ein notwendiger
Abstand zur Sicherstellung eines stoerungsfreien
Amateurfunk-Betriebs in Deutschland von den Parametern
jedes einzelnen Senders wie etwa Leistung, Antennengewinn
und Strahlungscharakteristik, aber auch von der Topografie
und vom Grenzverlauf abhaengig. Bei Anwendung der in
benachbarten Frequenzbereichen geltenden Regelungen ist
von einer zulaessigen Feldstaerke der DGPS-Signale von 20
dB ueber einem Mikrovolt pro Meter an der Grenze
auszugehen; dieser Wert kann fuer vereinbarte Praeferenz-
Frequenzen auch ueberschritten werden. Daher waere im
grenznahen Raum auch auf deutscher Seite ein Empfang der
DGPS-Aussendungen aus den Niederlanden teilweise gegeben.
Die Anwendung der HCM-Vereinbarung und die Festlegung von
Praeferenz-Frequenzen stehen unter dem Vorbehalt einer
noch abzuschliessenden Vereinbarung mit der
niederlaendischen Verwaltung."
Unser Dank geht an Tom, DF5JL.
Es ist sieht also nicht gut aus. Zwanzig dB ueber einem
Mikrovolt pro Meter ist im Amateurfunk ziemlich viel - und
entspricht bereits bei einem simplen Halbwellendipol als
Empfangsantenne einem S-Meterwert von weit ueber S9. Hier
stellt sich die Frage, ob die so genannte HCM-Vereinbarung im
Amateurfunkdienst ueberhaupt Anwendung finden kann und darf:
Sie zielt naemlich ausschliesslich auf den festen Funkdienst
und den mobilen Landfunkdienst, um Stoerungen zwischen den
Unterzeichnerstaaten zu minimieren. Der Amateurfunkdienst ist
bislang explizit von diesem Abkommen ausgeklammert - aus gutem
Grund: Erstens sind wir ein Experimentalfunkdienst und kein
verwalteter Funkdienst - und zweitens muessten die
vereinbarten Feldstaerkewerte auf der Grenze um mindestens 30
dB abgesenkt werden, um unseren Anlagenparametern gerecht zu
werden. Wir bleiben natuerlich dran.
http://radioskala.blogspot.de/
EMVG- UND FTEG-AENDERUNG IN KRAFT GETRETEN
(rps) Zu unserem Nachteil wurden am 28. April diese beiden
Gesetze geaendert, die auch fuer den Amateurfunk eine
Bedeutung haben. Proteste der Amateurfunkverbaende zeigten im
Vorfeld nicht die geringste Wirkung. Ab Seite 606 findet sich
das Aenderungsgesetz im Bundesgesetzblatt 2012 I. Hier die
wichtigsten Punkte.
Die Bundesnetzagentur darf in beiden Gesetzen fuer mehr
Amtshandlungen als bisher Gebuehren verlangen.
Festzusetzen, fuer was wie viel verlangt werden darf,
obliegt dem Bundeswirtschaftsministerium, das eine
entsprechende Rechtsverordnung erlassen wird.
Die Definition des so genannten EMV-Beitrags, den
namentlich bekannte Senderbetreiber entrichten muessen,
ist deutlich verbessert worden. Damit wurde der Versuch
unternommen, dessen Erhebung gerichtsfester zu machen als
bisher.
Es gibt nun zusaetzlich einen FTEG-Beitrag. Hier werden
Kosten umgelegt, die der Netzagentur im Rahmen der
Marktaufsicht bei angebotenen Sendegeraeten entstehen und
die nicht einem Verursacher angelastet werden koennen,
etwa weil jemand Geraete in den Markt bringt, die die
allgemeinen EMV-Anforderungen nicht erfuellen. Diese neue
Abgabe wird auch Funkamateure treffen, weil das FTEG fuer
im Handel erhaeltliche Amateurfunkanlagen vollstaendig
gilt.
Ab sofort hat das so genannte Vorverfahren - also das
Widerspruchsverfahren - auch unter dem FTEG keine
aufschiebende Wirkung mehr, wie schon lange beim EMVG.
Abgelehnte Widersprueche kosten jetzt auch hier Geld,
dessen Hoehe die Bundesnetzagentur nach billigem Ermessen
festlegen kann, es sei denn, es geht um finanzielle
Abgaben, deren Hoehe feststeht.
Wer den Bestimmungen der BEMFV zuwiderhandelt, den kann ab
sofort ein Bussgeld von bis zu 50.000 Euro treffen.
Allerdings muss die BEMFV Tatbestaende explizit benennen,
die unter diese neue Ordnungswidrigkeitsvorschrift fallen
sollen. Das ist bislang nicht der Fall, so dass mit einer
Novellierung dieser Rechtsverordnung zu rechnen ist. Hier
heisst es dann aufpassen: Die Androhung einer Strafe in
fuenfstelliger Hoehe ist in Anbetracht des typischen
Umfangs unserer Frequenznutzung mehr als unangemessen und
macht den Amateurfunkdienst nicht gerade attraktiv.
Unklar ist allerdings, ob die neue Bussgeldregelung ueberhaupt
im Amateurfunk angewendet werden kann: Denn der hier relevante
Paragraf 17 FTEG gilt laut Paragraf 1 nur fuer
Amateurfunkanlagen, die im Handel erhaeltlich sind. Da in
Sicht der AGZ bei einer Amateurfunkstelle eine rechtssichere
Unterscheidung zwischen modifizierten Geraeten und Geraeten im
Originalzustand amtlicherseits kaum moeglich ist, sind eben
alle Geraete in Privatbesitz nicht im Handel erhaeltlich. Sie
koennten also durchaus vom gerade geschaffenen BEMFV-
Bussgeldtatbestand nicht umfasst werden.
Die aktuell geaenderten Gesetzestexte finden Sie unter anderem
auf den Internetseiten der AGZ e.V.
Vy 73,
Ralph, DC5JQ
Das war die heutige Folge von HamRadio 2day, die Sie in Packet-
Radio unter der Rubrik
AGZ
sowie auf unserer Internet-Website
www.agz-ev.de
nachlesen und auch in Digital Audio im MP3- und AAC-Format
hoeren koennen. Machen Sie's gut. Bis zur naechsten Ausgabe.
--
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Zukunft Amateurfunkdienst e.V.
* Mit freundlicher Genehmigung der AGZ ins Packet-Radio uebernommen *
73 de Hans!
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